S a t z u n g
des Vereins für Städtepartnerschaften Ronnenberg e.V.
(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 28.11.2024)
§ 1
Name
Der Verein trägt den Namen „Verein für Städtepartnerschaften Ronnenberg e.V.“.
§ 2
Sitz und Geschäftsjahr
1. Sitz des Vereins ist Ronnenberg. Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wennigsen/Deister eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Ziele und Zweck des Vereins
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in sportlichen, schulischen und kulturellen Bereichen auf der Grundlage der von der Stadt Ronnenberg getroffenen Partnerschaftsabkommen mit den Städten Duclair (Frankreich), Swarzedz (Polen) und Ronneburg (Thüringen) sowie der zwischen dem Stadtteil Ihme-Roloven und Ranes (Frankreich) bestehenden Partnerschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein können auf schriftlichen Antrag volljährige Personen
und juristische Personen, Vereine und Gruppen jeweils mit einer Stimme Stimmrecht erwerben.
Die Stadt Ronnenberg ist geborenes Mitglied des Vereins.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht der/dem Betroffenen die Anrufung
der Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5
Beitrag
Die Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinaus können Mitglieder dem Verein Sacheinlagen zuführen.
Die Stadt Ronnenberg leistet einen Mitgliedsbeitrag jährlich in Höhe von mindestens 5.000,00 €.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins zu befolgen und die Ziele des Vereins zu
unterstützen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechts-angelegenheiten die in der Satzung festgelegten Organe in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Wochen erklärt werden kann,
b) durch den Tod,
c) bei juristischen Personen und Personengemeinschaften durch deren Auflösung,
d) durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt.
§ 9
Organe des Vereins
a) Die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung durchgeführt wird,
b) der Vorstand.
Mitgliederversammlung
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal im Kalenderjahr statt. Hierzu werden die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege eingeladen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Hierbei ist anzugeben, worüber die Mitgliederversammlung
entscheiden soll. In diesem Fall beträgt die Ladungsfrist 7 Tage.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen des Vorstandes,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) Entscheidung über Richtlinien der Arbeit,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins
Vorstand
§ 12
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/der Kassierer/in,
- dem/der Pressesprecher/in.
- zwei Beisitzern/innen,
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Vertreter berufen.
Die Stadtverwaltung Ronnenberg hat das Recht, an jeder Vorstandssitzung beratend teilzunehmen.
§ 13
Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden und den 2 stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem der stellvertretenden Vorsitzenden den Verein gem. § 26 BGB.
§ 14
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
§ 15
Kassenprüfer
Bei der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit
die Kasse und die dazugehörigen Belege des Vereins zu überprüfen. Sie erstatten
der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 16
Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle oder Sachbeschädigungen, die bei den Veranstaltungen des Vereins eintreten.
§ 17
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist innerhalb von
4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung des Vereins und bestellt einen Liquidator.
§ 18
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände gehören dem Verein und nicht den einzelnen Mitgliedern. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Ronnenberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i. S. d. § 3 dieser Satzung zu verwenden ist.
§ 20
Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 27.11.2003 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Nachrichtlicher Hinweis:
Der Satzungstext entspricht in der vorstehenden Fassung den Änderungsbeschlüssen durch die Mitgliederversammlungen in den Jahren 2004, 2016 und zuletzt vom 28.11.2024.